Öffentlicher Dienst

werbegeschenken für behoerden
werbegeschenken für behoerden – © fotolia.com – Urheber: Andy Dean

Bei ist äußerste Vorsicht geboten: Beamten dürfen „persönliche Zuwendungen“ wie z. B. einen Geschenkkorb oder Gutscheine grundsätzlich nicht annehmen.

Kleine Aufmerksamkeiten werden jedoch toleriert, so lange sie als geringfügig gelten. Der Maximalbetrag liegt bei etwa 25 €. Streuartikel wie Kugelschreiber, Tassen oder Schlüsselanhänger eignen sich daher für diesen Bereich sehr gut, sie sind günstig und trotzdem nützlich. Die 25 € – Grenze sollte jedoch nicht unbedingt ausgereizt werden, da die Beamten diese Geschenke bei der zuständigen Stelle angeben oder sogar genehmigen lassen müssen. Die nett gemeinte Aufmerksamkeit könnte daher ungewollt einen großen und unangenehmen Aufwand beim Begünstigten verursachen.

Die Geringfügigkeits-Grenze gilt jedoch nicht bei allen Behörden: Gerade in der Beschaffung herrschen oft strengere Regeln, möglicherweise sind Zuwendungen ganz verboten. Korruption lautet hier das Stichwort, das stets mit Geschenken in Verbindung gebracht wird.